FAQ – Häufig gestellte Fragen

Viele unserer Mandanten stellen sich ähnliche Fragen. Wir haben daher einige dieser Fragestellungen zusammengetragen, um Ihnen hierzu kompakt Antworten geben zu können.

Wer seine Steuererklärung über einen Steuerberater machen lässt, bekommt automatisch sieben Monate Aufschub. So gilt grundsätzlich der letzte Februartag des übernächsten Jahres als Abgabefrist für Steuerpflichtige, die sich beraten lassen. Für die Steuererklärung 2021 gilt der 31. August 2023 als Abgabefrist.

Die Geburt der Kinder ist für viele eines der schönsten Erlebnisse. Dabei sind junge Familien nicht auf sich alleine gestellt, denn es gibt staatliche Unterstützung. Insbesondere die Einführung des Elterngeldes war in den letzten Jahren ein wichtiger Schritt.

 

Die Familienkasse gewährt hierbei Eltern von 12- 24 Monate alten Kindern ein Elterngeld in Höhe von bis zu 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Wichtig ist aber zu beachten, dass Elterngeld zwar nach § 3 Nr. 67b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, dennoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegt. Das Elterngeld wird also verwendet, um den persönlichen Steuersatz, der auf das übrige Einkommen im Jahr angewandt wird, zu ermitteln. Durch eine folglich höher ausfallende Steuerlast sinken die Steuererstattungen bzw. es kann sogar zu Steuernachzahlungen kommen.

 

Daher empfehlen wir im Falle des Bezugs von Elterngeld, dass Sie Geld für solch mögliche Steuernachzahlungen zurück legen.

 

In der eigenen Einkommensteuererklärung wird das Elterngeld im Mantelbogen unter den Entgeltersatzleistungen mit angegeben.

Wenn ein Sozialversicherungsträger Ausgleichszahlungen für ausgefallenes Einkommen leistet, spricht man von Entgeltersatzleistungen (früher Lohnersatzleistungen). Die häufigsten Ursachen für ein solche ausgefallene Arbeitsentgelte sind Krankheit oder Arbeitslosigkeit.

 

Im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung sind Entgeltersatzleistung anzugeben.

 

Darunter fallen beispielsweise folgende Leistungen:

– Arbeitslosengeld I

– Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld

– Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers

– Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

– Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

– Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte oder vergleichbare Lohnersatzleistungen

– Aufstockungsbeträge sowie Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz bzw. Beamtenrecht

– Leistungen zur Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit

– etc.

 

Da solche Entgeltersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen, werden sie zur Berechnung des persönlichen Steuerrsatzes verwendet, auch wenn die Entgeltersatzleistungen an sich nicht steuerpflichtig sind.

Das Arbeitslosengeld sowie das Teilarbeitslosengeld müssen im Mantelbogen der Einkommenssteuererklärung angegeben werden, weil sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das bedeutet, dass sie zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes herangezogen werden, auch wenn sie gem. § 3 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes zu den steuerfreien Einnahmen zählen.

 

Dies hat insbesondere Auswirkungen, wenn neben dem Arbeitslosengeld noch andere Einkünfte erzielt werden.

 

Die Agentur für Arbeit  versendet hierfür mehrere Bescheinigungen in der Regel direkt elektronisch an das Finanzamt. Eine Bescheinigung ist für die Rentenversicherung, eine andere Bescheinigung für das Finanzamt (normalerweise mit dem niedrigeren Betrag).

Der Minijob ist grundsätzlich steuerfrei.

Dies ist aber nur gültig, wenn der Minijob vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird.

Handwerkerrechnungen können als Handwerkerleistungen in der eigenen Steuererklärung geltend gemacht werden, solange die Leistungen im eigenen Haushalt erbracht wurden (dazu gehört auch bspw. der Garten). Es kann allerdings nicht der volle Betrag abgesetzt werden, sondern nur die reinen Arbeitskosten (inkl. Fahrtkosten und Maschinenzeiten). Materialkosten sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.

 

Neben der Leistungserbringung im eigenen Haushalt ist für eine Abzugsberechtigung der Handwerkerleistung zu beachten, dass die Handwerkerrechnung mit Ausweis der Arbeitsleistung bzw. Lohnkosten vorliegt und die Zahlung der Rechnung per Banküberweisung erfolgt, nicht in bar. Zudem muss durch die Leistung der Erhalt oder die Renovierung einer Immobilie bezweckt werden. Neubau bzw. -anlage sind hiervon ausgenommen.

 

Als Obergrenze der somit geltend gemachten Handwerkerleistungen sind 20% der Arbeitskosten, maximal 1.200 EUR pro Jahr festgesetzt.

 

Eine Aufbewahrung der Handwerkerrechnung muss von Privatpersonen für mindestens 2 Jahre erfolgen. 

 

Sollte die Leistung nicht im eigenen Haushalt, aber in einer vermieteten Immobilie getätigt werden, so kann die Handwerkerrechnung vollständig abgesetzt werden. Dann aber als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sofern durch die Vermietung Einkünfte erzielt werden.

Die wichtigsten Gründe zur verpflichtenden Abgabe einer Einkommensteuererklärung als Arbeitnehmer sind gemäß § 46 EStG :

– bei bestehenden Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, etc.) und 410 Euro übersteigen

– bei Einkünften ohne Lohnsteuerabzug wie bspw. Vermietung oder Verpachtung, von mehr als 410 Euro

– bei mehreren parallelen Arbeitslöhnen, also wenn die Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wurde

– wenn Ehegatten die Steuerklassenkombination III / V oder IV mit einem eingetragenen Faktor gewählt und beide Arbeitslohn bezogen haben

– wenn auf der Lohnsteuerkarte oder auf der Ersatzbescheinigung Freibeträge eingetragen wurden

– wenn Ehegatten nicht die Zusammenveranlagung wählen und nicht die standardmäßige 50%-ige Aufteilung für bestimmte Freibeträge möchten. In diesem Fall muss von beiden Ehepartnern eine Steuererklärung abgeben werden.

– bei Sonderzahlungen und Wechsel des Arbeitgebers im selben Jahr, wenn bei der Lohnsteuerberechnung vom neuen Arbeitgeber die Vorarbeitgeberwerte nicht berücksichtigt wurden

– wenn eine Ehe geschieden bzw. durch Tod beendet wurde, und einer der Ehegatten im selben Jahr wieder geheiratet hat

Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und zum Abbauch von unnötiger Bürokratie wurde 2008 die steuerliche Identifikationsnummer durch die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Es handelt sich hierbei um eine 11-stellige Nummer, die ein Leben lang gültig bleibt, selbst nach Umzug oder Heirat. Sie wird die bisherige Steuernummer im Gebiet der Einkommenssteuer in Zukunft ersetzen. Neben der Besteuerung (Übertragung der Lohndaten durch Ihren Arbeitgeber oder der Renten- und Versicherungsdaten an das Finanzamt) wird die Steueridentifikationsnummer auch für andere Aufgaben wie bspw. seit wenigen Jahren die Auszahlung des Kindergeldes genutzt werden. 

 

Ihre Steueridentifikationsnummer finden Sie in folgenden Dokumenten:

– Einkommensteuerbescheid

– Lohnsteuerbescheinigung

– Schreiben des Bundeszentralamt für Steuern bei der erstmaligen Erteilung der Steuer-Identifikationsnummer

– Schreiben des Finanzamt im Oktober / November 2011 über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

 

Auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern unter der Adresse

 

Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de)

 

können Sie eine solche Steueridentifikationsnummer beantragen, sollten sie diese auf Ihren Unterlagen nicht finden oder wenn Ihnen noch keine Steueridentifikationsnummer zugewiesen wurde. Hierfür gehen Sie über obigen Link auf die Startseite des Bundeszentralamts für Steuern, dann auf „Steuerliche Identifikationsnummer“ und folgen Sie den weiteren Anweisungen zur Beantragung.

Unterstützung für betroffene Unternehmen der Wirtschaftsministerien und anderer Institutionen:

Die Landesregierungen und Bundesregierung haben Soforthilfeprogramme für Betriebe eingerichtet, die von der Corona-Krise besonders geschädigt wurden.

Informationen für Corona-Soforthilfe (Bund)

Antrag auf finanzielle Soforthilfe des Bundeslandes Hessen

Antrag auf finanzielle Soforthilfe des Freistaats Bayern

Vordruck zu Beantragung von Steuererleichterungen

Antrag an das Finanzamt zu Steuererleichterungen

Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge werde bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sei.

Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten und Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen wollen, soll die Insolvenz-Antragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt werden. Eine entsprechende Regelung bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor.

SV-Beiträge – Beitragsstundungen für März und April 2020

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen kündigt in einem Rundschreiben die erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen an. Die Erleichterung der Stundung soll allerdings auf die Monate März und April begrenzt werden. Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

Pressemitteilung des GKV Spitzenverbandes

Finanzielle Unterstützung

Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit?

Betroffenen Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern, die Darlehensprodukte der KfW sowie verschiedene Bürgschaftsprogramme zur Verfügung. Ab sofort können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen.

Weitere Details erhalten Sie unter:

– Aktuelle Informationen des Bundesfinanzministeriums

KfW-Bank

Informationen der LfA Förderbank Bayern

Kurzarbeit

Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.

Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld, ihre zuständige Arbeitsagentur sowie eine Online-Anzeige- bzw. eine Antragsfunktion finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit:

Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Steuerfreie Sonderzahlungen

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von EUR 1.500 im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Informationen zu steuerfreie Sonderzahlungen als Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise

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